Letzte Änderung 06.10.2023
Organisation und Aufbau
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut und besteht aus den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht. Die Rechtsprechung in der ersten Instanz wird durch die Arbeitsgerichte und in der zweiten Instanz von den Landesarbeitsgerichten ausgeübt. Die dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht, welches seinen Sitz in Erfurt hat.
Im Land Rheinland-Pfalz gibt es in der ersten Instanz fünf Arbeitsgerichte - davon drei mit Auswärtigen Kammern - und in der zweiten Instanz ein Landesarbeitsgericht mit Sitz in Mainz.
Die Zuständigkeit der einzelnen Arbeitsgerichte und ihrer Auswärtigen Kammern ist durch das Gerichtsorganisationsgesetz (Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte, v. 5.10.1977, GVBl. S. 333) festgelegt. Die Arbeitsgerichte halten darüber hinaus - nach der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gerichtstage in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 25.01.2018 (GVBl. Nr. 2, S. 18) - Gerichtstage für Verfahren aus bestimmten Gebieten des Landes Rheinland-Pfalz ab.
Die Zahl der Gerichtstage und der Sitzungsturnus werden zu Beginn eines Geschäftsjahres durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts festgelegt und öffentlich bekannt gemacht (§ 3 Abs. 2 VO).
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern ist örtlich zuständig für die Städte Kaiserslautern, Pirmasens und Zweibrücken sowie die Landkreise Kaiserslautern, Kusel, Südwestpfalz und den Donnersbergkreis. Es ist kein Gerichtstag eingerichtet.
Die Auswärtigen Kammern Pirmasens des Arbeitsgerichts Kaiserslautern sind örtlich zuständig für die Gebiete der Städte Pirmasens und Zweibrücken sowie des Landkreises Südwestpfalz. Es finden Gerichtstage in Zweibrücken statt.