Letzte Änderung 22.04.2024
Streitwertkatalog
Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Streitwertrechtsprechung der einzelnen Landesarbeitsgerichte ist sehr uneinheitlich. Vor diesem Hintergrund hat die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte im Mai 2012 in Berlin beschlossen, eine Streitwertkommission einzurichten. Diese Kommission wurde beauftragt, einen Streitwertkatalog zu erarbeiten, der geeignet sein könnte, eine Grundlage für eine möglichst einheitliche Wertrechtsprechung in der Arbeitsgerichtsbarkeit zu bilden. Der Katalog ist im Mai 2013 der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte im Chemnitz vorgestellt worden (vgl. Bader/Jörchel, NZA 2013, 809). Der Streitwertkatalog ist nicht ohne kritisches Echo geblieben (vgl. z.B. Willemsen/Schipp/Reinhard/Meier: Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit - Eine kritische Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins, NZA 2013, 1112).
Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission deshalb unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs erstellt. Mit Wirkung vom 09.02.2018 hat die Streitwertkommission eine vierte überarbeitete Fassung vorgelegt. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden.
Der Streitwertkatalog kann selbstverständlich nur praktisch wichtige Fallkonstellationen aufgreifen, ebenso selbstverständlich sind die darin enthaltenen Bewertungsvorschläge zugeschnitten auf die entsprechenden typischen Fallkonstellationen.
Trotz dieser Einschränkungen versteht sich der Streitwertkatalog als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit.
Die Vorsitzenden der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz haben sich mit dem überarbeiteten Streitwertkatalog auseinandergesetzt. Sie betrachten ihn für die Arbeitsgerichtsbarkeit auch in der Fassung vom 1. Februar 2024, vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls und in voller Respektierung der richterlichen Unabhängigkeit, als geeignete Grundlage der Streitwertfestsetzung.