Letzte Änderung 25.11.2024
Elektronischer Rechtsverkehr
In der Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz ist beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und den 5 Arbeitsgerichten einschließlich ihrer Auswärtigen Kammern der elektronische Rechtsverkehr eröffnet.
Es ist möglich, auf elektronischem Wege Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Den Verfahrensbeteiligten wird damit eine attraktive, zeitsparende Alternative zur Kommunikation mittels Briefpost oder Telefax geboten. Sie können zudem über das Internet Einsicht in die Akten nehmen.
Um bei einem elektronischen Dokument die Schriftform zu ersetzen, muss dieses im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach den Bestimmungen der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die von der zu verantwortenden Person zu übermittelnden Dokumente müssen entweder qualifiziert elektronisch signiert oder einfach signiert sein, sofern die Übertragung auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne der Vorschrift erfolgt.
Nähere Informationen zur elektronischen Signatur sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/ElektronischeVertrauensdienste/FAQ/faq-node.html verfügbar.
Weitere ausführliche Informationen zu rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs finden Sie im Portal eJustice rlp der Justiz.
Die Übersendung elektronischer Dokumente auf dem Weg des herkömmlichen E-Mail-Verkehrs ist in Rechtssachen nicht gestattet.
Für die elektronische Einreichung von Anträgen und Schriftsätzen bei den Gerichten stehen gesetzlich definierte „sichere Übermittlungswege" zur Verfügung (vgl. z. B. § 46c Abs. 4 ArbGG).
Bei einem sicheren Übermittlungsweg handelt es sich um das elektronische Pendant eines Briefkastens, über den eine beidseitig rechtsverbindliche Kommunikation möglich ist. Die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges ist nur Personen oder Einrichtungen möglich, deren Identität im Vorfeld bestätigt worden ist, z. B. über die Zugehörigkeit zu einer Berufskammer oder durch ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis mit eID-Funktion). Eine Verschlüsselung sichert zudem die Integrität und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten auf dem Transportweg.
Folgende sichere Übermittlungswege stehen bereit:
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ermöglicht es in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten elektronisch mit den Gerichten zu kommunizieren. Das Postfach wird für die Anwaltschaft durch die Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtet. Sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber des Rechtsanwaltspostfachs den Versand elektronischer Dokumente an das Gericht selbst veranlasst, ist eine qualifizierte elektronische Signatur entbehrlich.
Nähere Information entnehmen Sie bitte der Internetseite www.bea.brak.de
Das besondere Behördenpostfach (beBPo) ermöglicht es den Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts elektronisch mit den Gerichten zu kommunizieren. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite eJustice rlp
- Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO)
Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) ist insbesondere für Berufsträger,
wie z. B. Sachverständige, Betreuer, Sprachmittler und für Organisationen, wie z. B. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Unternehmen, Vereine und sonstigen Vereinigungen empfehlenswert. Darüber hinaus steht es auch Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Für Gelegenheitsnutzer wird allerdings das MJP empfohlen.
Zur Nutzung dieses Kommunikationsweges benötigt man eine (zumeist kostenpflichtig) Software. In dieser ist dann ein entsprechendes Postfach anzulegen. Eine Liste der Softwareanbieter finden Sie hier.
Zur Einrichrichtung eines eBO ist die Anlage eines Postfachs und eine Registrierung im „SAFE –Verzeichnisdienst“ abzuschließen. Zur direkten Freischaltung wird die Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises (nPA) oder eine eID-Karte benötigt.
Die technischen Voraussetzungen, die organisatorischen Abläufe (Postfacheinrichtung, Identifizierung) und Hintergrundinformationen zu einem schriftformersetzenden Versand und der Zustellung an den Postfachinhaber können Sie in dieser Handreichung der Justiz nachlesen.
Prüfstelle des Landes Rheinland-Pfalz für die Freischaltung des Postfachs gem. § 11 Abs. 1 ERVV ist das Ministerium der Justiz.
- Mein Justizpostfach (MJP)
Mit „Mein Justizpostfach“ (MJP) haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des Onlinezugangsgesetzes am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Der Dienst richtet sich insbesondere an Gelegenheitsnutzer, die nicht regelmäßig mit der Justiz korrespondieren. Wie auch die übrigen elektronischen Postfächer ermöglicht es den verschlüsselten Austausch von Nachrichten sowohl mit der Justiz, als auch mit Behörden, Anwälten, Notaren und Steuerberatern. Dies macht die vollumfänglich digitale Abwicklung von rechtlichen Angelegenheiten möglich.
Für den Versand und den Empfang von elektronischen Nachrichten über das MJP ist keine zusätzliche Software erforderlich. Die Nutzung ist kostenfrei. In der aktuellen Ausbaustufe wird MJP nur für natürliche Personen angeboten.
Voraussetzung für die Nutzung des MJP ist ein personengebundenes Nutzerkonto bei BundID, welches seinerseits bundesweit die digitale Beantragung von Verwaltungsleistungen ermöglicht. Für die Registrierung und Identifizierung benötigt man den neuen Personalausweis mit eID-Funktion. Sobald ein Nutzerkonto bei der BundID angelegt wurde, kann im nächsten Schritt das MJP eingerichtet werden. Erreichbar ist das MJP unter https://mein-justizpostfach.bund.de.
Weiterführende Informationen zum MJP finden Sie auch hier.
Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) können Sie ebenfalls elektronische Dokumente in Rechtssachen an das Gericht senden. Bei der Einreichung über EGVP müssen Sie Ihre elektronischen Dokumente zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Dem Gericht ist es jedoch nach der Vorschrift nicht gestattet, elektronische Dokumente über EGVP zuzustellen.
Die Empfangs- und Sendekomponente des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches werden von verschiedenen Herstellern angeboten, z. B. von der Firma Governikus.
Informationen zur Software finden Sie hier.
Die elektronische Akteneinsicht für Prozessbeteiligte und Prozessbevollmächtigte kann nach vorherigem Antrag gewährt werden. Die Einsicht erfolgt über ein eigenes Internet-Portal www.justiz-rlp-portal.de.
Kontakt
Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
Ernst-Ludwig-Platz 1
55116 Mainz
bei allgemeinen Fragen
zum elektronischen
Rechtsverkehr
Telefon: 06131 141-9519
E-Mail: erv(at)arbg.jm.rlp.de