Letzte Änderung 16.02.2023

Verfahrensablauf beim Arbeitsgericht

Symbolbild Akten

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Ablauf des Verfahrens in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht.

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten besteht eine besondere Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, wenn die Streitigkeit unter einen der im Arbeitsgerichtsgesetz aufgelisteten Gegenstände fällt.  Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche stellt das Arbeitsgerichtsgesetz zwei verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung, das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren.

  1. Das Urteilsverfahren findet - vereinfacht gesagt - in allen Rechtstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis Anwendung.

    Hierzu gehören unter anderem Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus den Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen und über Arbeitspapiere.
    Des Weiteren sind dem Urteilsverfahren die Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien,
    zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages sowie über Arbeitskampfmaßnahmen zugewiesen.
    Auch für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern, wenn diese aus gemeinsamer Arbeit herrühren, sind die Arbeitsgerichte zuständig.
    Eine Zuständigkeit ergibt sich auch für solche Rechtsstreitigkeiten, die mit den vorgenannten in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

    Sie können das Urteilsverfahren mit einer entsprechenden Klage einleiten. Hierzu können sie eine von Ihnen unterschriebene Klageschrift bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen oder die Klage dort mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle - Rechtsantragsstelle  - anbringen. In der Klageschrift müssen Sie dabei grundsätzlich den Namen und die Anschrift des Klagegegners sowie das zuständige Gericht angeben. Des Weiteren müssen Sie einen bestimmten Antrag stellen (z.B. - wenn Sie ausstehende Vergütung einklagen - diese genau beziffern oder - wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren - diese genau bezeichnen) und diesen auch begründen.

    Statt im Wege einer Klage können Sie Zahlungsansprüche grundsätzlich auch im Wege eines Mahnverfahrens geltend machen. Sie leiten das Mahnverfahren mit einem entsprechenden Antrag ein. Den Vordruck hierfür erhalten Sie im örtlichen Buchhandel. Auf Ihren Antrag ergeht dann ein Mahnbescheid. Gegen diesen kann der Antragsgegner innerhalb einer Frist von einer Woche Widerspruch einlegen. Legt der Antragsgegner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können Sie den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Bleibt auch hier der mögliche Rechtsbehelf des einwöchigen Einspruchs aus, können Sie auf Grundlage des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung betreiben. Wird gegen den Mahn- oder Vollstreckungsbescheid rechtzeitig Widerspruch bzw. Einspruch erhoben und beantragen Sie oder der Antragsgegner die Durchführung der mündlichen Verhandlung, werden Sie aufgefordert, ihren Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. Das Mahnverfahren geht dann in das Urteilsverfahren über. Einer zusätzlichen Klageschrift bedarf es nicht.
  2. Das zweite Verfahren ist das Beschlussverfahren. Das Beschlussverfahren findet in den im Gesetz bezeichneten Fällen, also vereinfacht, in allen Regelungsstreitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und den Mitbestimmungsgesetzen Anwendung. Meist werden diese Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgetragen. Das Beschlussverfahren wird mit einem entsprechenden Antrag eingeleitet. Diesen können Sie bei dem zuständigen Arbeitsgericht schriftlich einreichen oder bei einer Geschäftsstelle - Rechtsantragsstelle - mündlich zur Niederschrift anbringen.

Bei allen Arbeitsgerichten in Rheinland-Pfalz ist der elektronische Rechtsverkehr eröffnet. Alles Wissenswerte rund um den elektronischen Rechtsverkehr erfahren Sie auf dieser Seite.

Vor den Arbeitsgerichten können Sie den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen. Dabei können Sie sich von einem Rechtsanwalt, zum Beispiel einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, aber grundsätzlich auch durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder Zusammenschlüssen solcher Verbände vertreten lassen. Über in Betracht kommende Anwälte dürfen die Arbeitsgerichte keine Auskunft erteilen.

Informationen finden Sie auf den Seiten der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Rechtsanwaltskammer Zweibrücken, die einen Anwaltssuchservice, auch für Fachanwälte, eingerichtet haben.

Rechtsantragstellen sind bei jedem Arbeitsgericht eingerichtet. Die in der Rechtsantragstelle tätigen Rechtspfleger helfen Ihnen kostenlos bei der Formulierung einer Klage, dem Ausfüllen eines Mahnbescheides oder der Abfassung eines Antrages.

Die Rechtsantragsstelle verfügt jedoch nicht über Dolmetscher. Wer die deutsche Sprache nicht beherrscht, sollte möglichst eine sprachkundige Person zur Unterstützung mitbringen.

Die Rechtsantragstelle darf keine Rechtsberatung erteilen. Rechtsberatung erhalten Sie bei den Gewerkschaften, den Arbeitgeberverbänden sowie Rechtsanwälten.

Die Öffnungszeiten der Rechtsantragstelle finden Sie auf der Internetseite des für Sie zuständigen Arbeitsgerichts.  

Wenn Sie einen Antrag oder eine Erklärung zu Protokoll geben wollen, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • einen Personalausweis, Reisepass oder andere Identifikationsdokumente
  • Postanschriften aller am Verfahren Beteiligten
  • Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag, Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen, bisheriger Schriftwechsel
  • Überstundenauflistungen, Bescheinigungen oder Bescheide anderer Behörden und Einrichtungen, soweit sie Auswirkungen auf das Verfahren haben könnten.

Wichtig: Im Falle einer Zahlungsklage sind nur bezifferte Anträge zulässig, d. h. der Anspruch sollte in einer Aufstellung detailliert berechnet sein.

Für den weiteren Verlauf des Prozesses ist es von Nachteil, wenn die gegnerische Partei falsch, fehlerhaft oder unvollständig angegeben worden ist, ggf. muss die Partei fehlende Angaben bei den zuständigen Gewerbeämtern oder dem Handelsregister ermitteln. 

Grundsätzlich müssen Sie die Klage bei dem Gericht erheben, das für den Ort zuständig ist, in dem der Gegner seinen Wohnsitz bzw. bei einer juristischen Person diese ihren Sitz hat. Das für Ihren Ort zuständige Gericht finden Sie im Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder.

Von dem oben aufgeführten Grundsatz gibt es zahlreiche Ausnahmen, aufgrund derer Sie die Wahl zwischen verschiedenen Gerichten haben können. Ein solches Wahlrecht haben Sie zum Beispiel, wenn das Gericht, das am Sitz ihres Arbeitgebers zuständig ist, ein anderes ist, als das Gericht, das für den Ort zuständig ist, an dem sie die Arbeitsleistung zu erbringen haben. In diesem Fall können Sie bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und solchen über dessen Bestehen auch vor dem Gericht des Ortes klagen, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Beispiel: Arbeiten Sie für Ihren Arbeitgeber, dessen Sitz in Ludwigshafen ist, immer in Kaiserslautern, können Sie Ihre Klage sowohl beim Arbeitsgericht Ludwigshafen als auch beim Arbeitsgericht Kaiserslautern einlegen.

Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.

Für Ihren Antrag im Beschlussverfahren ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Ausnahmen hiervon finden sich in § 82 ArbGG. So ist in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zum Beispiel das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

Die Kosten des Rechtsstreites umfassen die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen) sowie die außergerichtlichen Kosten der Prozessparteien (Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen). Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz trägt jede Partei die Kosten eines von ihr beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon, ob sie den Prozess gewinnt oder verliert, grundsätzlich selbst. Zur Tragung der Gerichtskosten ist eine Partei dagegen nur verpflichtet, soweit sie im Rechtsstreit unterliegt und das Gericht ihr die Kosten auferlegt.

Die Gerichtsgebühren und die Gebühren für Rechtsanwälte berechnen sich nach Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) und des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich hierbei nach dem Streitwert des Verfahrens. Er wird in der Regel durch das Gericht bei Abschluss des Verfahrens gesondert festgesetzt und stellt die Berechnungsgrundlage für die Gebühren dar. Bei bezifferten Ansprüchen ergibt sich der Streitwert aus der Klageforderung (z.B. Klage auf Zahlung von 1.500,00 EUR = Streitwert 1.500,00 EUR). Wird über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gestritten, ist für die Streitwertberechnung in der Regel der Betrag des für die Dauer eines ¼ Jahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Zur weitergehenden Information über die Streitwertberechnung wird auf den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit verwiesen.

Die voraussichtlich entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten lassen sich unter Berücksichtigung des Streitwertes mit Hilfe im Internet verfügbarer Prozesskostenrechner abschätzen.

Wenn die Kosten des Verfahrens Ihre finanziellen Möglichkeiten überschreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, haben Sie Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In diesem Zusammenhang kann Ihnen auch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Dabei kommen drei Möglichkeiten in Betracht:

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, sind Sie vollständig von der Zahlungspflicht befreit. Sie müssen weder für die Gerichtskosten, noch, sollte Ihnen ein Anwalt beigeordnet worden sein, für dessen Vergütung aufkommen.

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt, erfolgt eine Einziehung nur nach Maßgabe und in Höhe der getroffenen Bestimmung. Wurde also die Zahlung eines Einmalbetrages durch das Gericht angeordnet, sind Sie nur zur Leistung dieses Betrages verpflichtet.

Wird eine monatliche Ratenzahlung ausgesprochen, können grundsätzlich alle von der Prozesskostenhilfepartei zu tragenden Kosten auch von Ihnen, allerdings auf maximal 48 Monatsraten beschränkt, eingefordert werden.

Damit Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann müssen Sie bei Gericht oder vor der Geschäftsstelle - Rechtsantragsstelle - einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe stellen. Dem Antrag müssen Sie eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beifügen.

Den amtlichen Vordruck mit weitergehenden Hinweisen finden Sie hier zum Herunterladen.

Vergleichbare Regelungen gelten, wenn Ihr Gegner vor dem Arbeitsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und Ihnen das Arbeitsgericht auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt beigeordnet hat.

Das Arbeitsgericht wird in den vier auf das Ende des Verfahrens folgenden Jahren Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig überprüfen. Sie sind in dieser Zeit zur Mitwirkung bei der Überprüfung Ihrer Vermögensverhältnisse verpflichtet. Haben sich diese wesentlich verbessert, ist auch in diesem Zeitraum eine Abänderung Ihrer Prozesskostenhilfebewilligung möglich. Das heißt, dass auch nachträglich noch Ratenzahlung oder eine Einmalzahlung angeordnet werden kann.

Wollen Sie sich gegen eine schriftliche Kündigung zur Wehr setzen, müssen Sie Ihre Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht erheben. Sollten Sie an der rechtzeitigen Erhebung Ihrer Kündigungsschutzklage trotz Anwendung aller Ihnen nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert gewesen sein, ist Ihre Klage auf Antrag unter besonderen Voraussetzungen auch noch nachträglich zuzulassen.

Die Berechnung der Dreiwochenfrist lässt sich am besten an einem Beispiel erläutern:
Erhalten Sie am 1. Juni von Ihrem Arbeitgeber das Kündigungsschreiben, müssen Sie Ihre Klage grundsätzlich bis spätestens 22. Juni um 24.00 Uhr erheben. Sollte der 22. Juni ein Sonntag, allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend sein, haben Sie noch bis zum Ablauf des nächsten Werktages Zeit. Die Frist endet dann im Falle eines Sonntags und allgemeinen Feiertags erst am 23. Juni um 24.00 Uhr und im Falle eines Sonnabends sogar erst am 24. Juni um 24.00 Uhr.

Damit Sie Ihre Klageschrift auch tatsächlich noch bis 24.00 Uhr abgeben können, steht Ihnen bei dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht ein Nachtbriefkasten zur Verfügung. Mit Hilfe des Nachtbriefkastens wird der Tag des Zugangs Ihrer Klageschrift dokumentiert. Möglich ist aber auch die Übermittlung einer formgerechten Klageschrift per Telefax oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs.

Wollen Sie Forderungen gerichtlich geltend machen, müssen Sie häufig Ausschlussfristen beachten. Ausschlussfristen ergeben sich dabei oft direkt aus Ihrem Arbeitsvertrag oder aus dem auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag und machen das Fortbestehen Ihres Anspruchs zumeist von einer schriftlichen Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem Arbeitnehmer oder auch von einer gerichtlichen Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist abhängig.

Die Kammern der Arbeitsgerichte sind mit einem Vorsitzenden Richter, der Berufsrichter ist, und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Der Vorsitzende Richter bereitet den Termin vor und leitet die Sitzung.

Die Aufgabe der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter. Sie wirken beim Arbeitsgericht im Kammertermin an der Entscheidung gleichberechtigt mit dem Vorsitzenden Richter mit. Auch die ehrenamtlichen Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die gesetzlichen Anforderungen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters
Um ehrenamtlicher Richter werden zu können, muss eine Person zunächst die gesetzlichen Anforderungen an dieses Ehrenamt erfüllen.

Als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht muss man das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein oder wohnen.

Weitere Informationen sind in der Broschüre Ehrenamtliche Richterinnen u. Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen Rheinland-Pfalz zusammengefasst. Sie können auch bei den Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden Informationen erhalten.

Vor dem Arbeitsgericht sind grundsätzlich zwei Termine zu unterscheiden, der Güte- und der Kammertermin.

Der Gütetermin
Nach Eingang Ihrer Klage wird diese Ihrem Klagegegner zugestellt und ein Termin für die Güteverhandlung bestimmt. Zu diesem Termin werden Sie und Ihr Gegner vom Gericht rechtzeitig geladen.Sind Sie durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, müssen Sie den Termin grundsätzlich nicht selbst wahrnehmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht, was sehr häufig geschieht, Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat.

Die Güteverhandlung gibt Ihnen und Ihrem Gegner in Anwesenheit des Vorsitzenden Richters die Gelegenheit, das Rechtsbegehren zu erörtern und sich gütlich zu einigen. Zu diesem Zweck erörtert der Vorsitzende mit Ihnen und Ihrem Gegner das gesamte Streitverhältnis unter freier Würdigung aller Umstände. Gelingt eine Einigung, wird diese in einem Vergleich protokolliert. Können Sie sich dagegen nicht einigen, bestimmt das Gericht in der Regel einen Termin zur Durchführung der Verhandlung vor der Kammer. Zur Vorbereitung des Kammertermins erteilt Ihnen das Gericht insbesondere zur Klärung offener Punkte regelmäßig Auflagen, die Sie, um prozessuale Nachteile zu vermeiden, innerhalb der gegebenen Frist erfüllen sollten. Eine typische Auflage für den Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess ist es zum Beispiel, die Gründe für eine Kündigung schriftlich vorzutragen.

Sollten Sie zum Gütetermin nicht erscheinen, wird Ihre Klage auf Antrag der Gegenseite ohne eine weitere Prüfung mit einem Versäumnisurteil abgewiesen. Erscheint Ihr Gegner nicht, können Sie gegen Ihn ebenfalls den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen. Dieses wird erlassen, soweit Ihr Vorbringen den Klageantrag rechtfertigt. In beiden Fällen kann nur innerhalb einer Frist von einer Woche Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt werden, was die Fortsetzung des Verfahrens zur Folge hat.

Im Beschlussverfahren wird der gestellte Antrag ebenfalls dem Antragsgegner zugestellt. Auch hier wird vom Gericht ein Termin bestimmt, zu dem die Beteiligten rechtzeitig geladen werden. Allerdings liegt es im Ermessen des Gerichts zunächst eine Güteverhandlung durchzuführen oder sogleich einen Kammertermin  zu bestimmen. Entscheidet sich das Gericht für Ersteres, gilt das oben zum Urteilsverfahren Ausgeführte entsprechend. Der Erlass eines Versäumnisurteils ist jedoch im Beschlussverfahren nicht möglich.

Der Kammertermin
Im Kammertermin wird in Anwesenheit des Vorsitzenden Richters und zweier ehrenamtlicher Richter - je ein Vertreter aus dem Lager der Arbeitgeber und dem Lager der Arbeitnehmer - noch einmal mit Ihnen und Ihrem Gegner der gesamte Streit erörtert. Sie haben auch im Kammertermin noch die Möglichkeit, den Streit gütlich beizulegen und einen Vergleich zu schließen. Gelingt eine gütliche Einigung nicht, trifft das Gericht am Ende der Verhandlung, in der auch eine Beweisaufnahme erfolgen kann, eine Entscheidung. Diese wird dann regelmäßig erst am Ende des Sitzungstages verkündet

Im Kammertermin besteht wie im Gütetermin die Möglichkeit, bei Säumnis einer Partei ein Versäumnisurteil zu erlangen.

Über die zulässigen Rechtsmittel informiert Sie das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann zum Beispiel die Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden, wenn die Berufung in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt oder wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt.

Gegen einen das Verfahren beendenden Beschluss des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

Mit einem Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid oder Urteil) kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrieben werden. Verfahren der Zwangsvollstreckung finden vor dem Vollstreckungsgericht statt. Meist ist das Amtsgericht am (Wohn-) Sitz des Schuldners zuständig. Für alle Vollstreckungsverfahren wird immer die "Vollstreckbare Ausfertigung" benötigt - eine Kopie ist nicht ausreichend; die Erteilung einer Vollstreckbaren Ausfertigung müssen Sie bei dem Prozessgericht unter Vorlage der bei Ihnen erteilten einfachen Ausfertigung beantragen. Kostenunterlagen früherer Vollstreckungsmaßnahmen müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung, in der Regel wird bei der Vollstreckung von Geldforderungen jedoch zunächst ein Gerichtsvollzieher beauftragt. Sie können sich unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher wenden oder einen Auftrag über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts vermitteln lassen. Forderungspfändungen können sie unmittelbar beim Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt. Die Arbeitsgerichte nehmen die Aufgaben eines Vollstreckungsgerichtes ausschließlich bei der Vollstreckung von Handlungen (z.B. Erteilung oder Berichtigung von Zeugnissen, Erteilung einer Bescheinigung) wahr.